Hinzu kommt, dass der Architektenwechsel vorliegend soweit ersichtlich nicht zu einer wesentlichen zeitlichen Verzögerung geführt hat, da so oder so die Revision der Zonenord-nung abgewartet werden musste, bis ein Baugesuch erstellt und eingereicht werden konnte. Wie die Rekurrenten zutreffend festhalten, sind ab Inkrafttreten des geänderten Zonenplans (Ende Juni 2015) bis zum geplanten Einzug im Sommer 2017 nur ungefähr 2 Jahre vergangen. Entscheidend für die Befreiung von der Handänderungssteuer ist, dass das Land effektiv zum Zweck der Selbstnutzung als Wohneigentum verwendet wird, und nicht zu Anlage-zwecken (vgl. E. 2). Solche Anlagezwecke liegen hier nicht vor.