Im vorliegenden Fall ist zudem beachtlich, dass von Anfang an bekannt war, dass die Gemeindebehörden eine entsprechende Änderung in Planung hatten und das Projekt somit nach der Revision bewilligt werden kann. Das Überschreiten der 2-Jahres-Frist ist in einem solchen Fall nachvollziehbar und von dieser Frist kann eine Ausnahme gemacht werden. Ein anderer Teil der Verzögerungen ist sodann der Tatsache geschuldet, dass die Rekurrenten im Verlauf der Projektierung den Architekten wechselten. Dies liegt an sich - wie die Vorinstanz hervorhebt - im Einflussbereich der Rekurrenten.