Zwar kann sich fragen, ob die erwähnte Projektierung nicht den Rekurrenten anzulasten ist. Die Argumentation der Vorinstanz hätte aber zur Folge, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer bei einem EFH-Projekt, das sich aufgrund einer erforderlichen Zonenplanänderung über mehr als zwei Jahre erstreckt, ausgeschlossen wäre. Dies kann jedoch nicht der Sinn von § 63bis Abs. 2 VV StG sein; die Bestimmung ist insofern nicht engherzig auszulegen. Im vorliegenden Fall ist zudem beachtlich, dass von Anfang an bekannt war, dass die Gemeindebehörden eine entsprechende Änderung in Planung hatten und das Projekt somit nach der Revision bewilligt werden kann.