Die Zeitdauer der Revision stand ausserhalb des Einflussbereichs der Rekurrenten. Somit ist grundsätzlich von einem Ausnahmefall auszugehen, der eine Erstreckung der Frist von § 63bis Abs. 2 VV StG rechtfertigen würde (vgl. E. 2). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, aufgrund des gewählten Projekts (gemeint offenbar ein Projekt ohne Steildach) hätten die Rekurrenten damit rechnen müssen, dass es zu Verzögerungen kommt; somit habe sich der Bezug aus Gründen verzögert, die die Rekurrenten hätten beeinflussen können. Nach der Praxis sei somit keine Ausnahme von der 2-Jahres-Frist gegeben. Zwar kann sich fragen, ob die erwähnte Projektierung nicht den Rekurrenten anzulasten ist.