SGNEB.2015.6 vom 25. Januar 2016 E. 3.2; SGNEB.2015.10 vom 21. März 2016 E. 3.2). 3.1 Der vorliegend massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Die Rekurrenten kauften im Oktober 2013 Bauland. Wie in der Einsprache ausgeführt wurde, waren die Rekurrenten seit Frühling 2013 mit der Architektin Y an der Planung des EFH. Gemäss einem mit dem Rekurs eingereichten E-Mail (Beilage Nr. 2) wurde bereits im Dezember 2012 eine Besprechung mit der Architektin durchgeführt. In den Akten befinden sich überdies ein im Januar 2014 erstelltes Vorprojekt und eine Grobschätzung der Baukosten (von rund CHF 2,09 Mio. [act. 16 und 17]).