Das KSG hatte bereits mehrfach Gelegenheit, dies festzustellen. Es hat festgehalten, dass der Verordnungsgeber richtigerweise erkannt hat, dass die Frist von zwei Jahren für den Einzug nicht in allen Fällen angemessen sein kann und die Frist deswegen ausdrücklich als Regelfrist mit Ausnahmemöglichkeit statuiert hat. Eine Erstreckung der Frist ist daher zulässig. Als Beispiele werden Rechtsmittelverfahren oder technische Bauschwierigkeiten genannt. Das KSG hat zudem erkannt, dass die Frist dazu dienen soll, die Befreiung bei gezielten Verzögerungen auszuschliessen (zum Ganzen: SGNEB.2015.9 vom 21. November 2016 E. 6; SGNEB.2015.6 vom 25. Januar 2016 E. 3.2;