StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Gemäss § 63bis Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum StG (VV StG) gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt. Abs. 2 sieht vor, dass die Frist in der Regel zwei Jahre beträgt, wenn das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut ist. Ziff. 2.4 Steuerpraxis 2013 Nr. 4 lautet wie folgt: Erwerb zur Selbstnutzung setzt voraus, dass der neue Eigentümer umgehend bzw. innert nützlicher Frist in die erworbene Liegenschaft einzieht.