Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grund-stücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). Von der Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 Bst. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.