Ein solches Gesuch sei aber nicht gestellt worden. 2.3 Am 5. März 2017 nahmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus.