Zudem vertritt die Vorinstanz (erneut), wenn die Rekurrenten ein Bauprojekt entwickelt hätten, von dem sie wussten, dass es nach geltendem Reglement nicht bewilligt werden könne, so sei die Verzögerung sehr wohl auf ihren Einfluss zurückzuführen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Praxis des Steueramts in Steuerpraxis 2013 Nr. 4 veröffentlicht sei und zudem auf dem Gesuch um steuerfreie Handänderung, welches die Rekurrenten unterzeichnet haben, auf die Fristen gemäss § 63bis VV StG hingewiesen werde und darauf, dass bei Verzögerungen ein Verlängerungsgesuch zu stellen sei. Ein solches Gesuch sei aber nicht gestellt worden.