Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz bestätigt im Wesentlichen die Begründung im Einspracheentscheid. Sie ergänzt, dass der Erwerber einer Liegenschaft, wenn sich abzeichnet, dass die Bezugsfrist von 2 Jahren nicht eingehalten werden kann, gehalten sei, vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch mit Angabe der Gründe für die Verzögerung zu stellen. Zudem vertritt die Vorinstanz (erneut), wenn die Rekurrenten ein Bauprojekt entwickelt hätten, von dem sie wussten, dass es nach geltendem Reglement nicht bewilligt werden könne, so sei die Verzögerung sehr wohl auf ihren Einfluss zurückzuführen.