Seit Genehmigung des Reglements sei die 2-Jahresfrist im Übrigen eingehalten. Der Entscheid des Steueramtes sei nicht im Sinn des Gesetzgebers, der explizit eine Steuerbefreiung für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vorgesehen habe. Die 2-Jahresfrist sei einzig in der Verordnung vorgesehen. Weiter wird ausgeführt, das bei der Handänderung abgegebene Merkblatt erwähne an keiner Stelle Fristen für die Bebauung und den Bezug des Grundstücks. Zudem würden die im Internet abrufbaren Dokumente nicht über allfällige Verfahren für die Fristverlängerung aufklären. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses.