Gestützt darauf sei belegt, dass der Erwerb des Grundstücks mit der Absicht verbunden war, ein EFH für die Selbstnutzung als Wohneigentum zu erstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde (was bereits bei Beginn der Planung im Jahr 2013 bekannt gewesen sei) beabsichtigte, das Zonenreglement anzupassen. Das neue Reglement sei erst mit Beschluss des Regierungsrates vom 00.00.0000 genehmigt worden. Auf die Revision und den Zeitpunkt der Genehmigung hätten die Rekurrenten keinen Einfluss gehabt. Seit Genehmigung des Reglements sei die 2-Jahresfrist im Übrigen eingehalten.