VV StG nur gewährt, wenn der Einzug in die neu erstellte Wohnliegenschaft innert zwei Jahren nach der Beurkundung erfolge. In Ausnahmefällen sei eine Erstreckung dieser Frist möglich, wenn sich der Bezug aus Gründen verzögere, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen könne. Beim Bezugsdatum Sommer 2017 bzw. Ende 2017 betrage die Zeitspanne ab dem Erwerb 3,5 bzw. 4 Jahre. Die Zweijahresfrist werde damit erheblich überschritten. Die Einsprecher hätten zudem kein Gesuch um Verlängerung der Frist gestellt. Die vorliegenden Gründe für die Verzögerung hätten nicht ausserhalb des Einflussbereichs der Einsprecher gestanden.