Am 21. März 2016 sei ein Schuldbrief zur Finanzierung des EFH errichtet worden. Schliesslich wird ausgeführt, die Einsprecher seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gesuch für die Verlängerung der Frist für die Überbauung hätten stellen müssen. 1.3 Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2016 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Die Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 207 Abs. 1 Bst. g StG werde bei Erwerb von Bauland gestützt auf § 63bis Abs. 2 VV StG nur gewährt, wenn der Einzug in die neu erstellte Wohnliegenschaft innert zwei Jahren nach der Beurkundung erfolge.