{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-11_2017-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140235&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "886d97e3133112dd6df8e1c7443662cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:27", "Checksum": "3f7991cb7fe118741a7ef7e149e9a12c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDie Rekurrenten heben als Grund für die Verzögerungen namentlich die Revision des Zonenreglements hervor, welche habe abgewartet werden müssen und deren Dauer von ihnen nicht habe beeinflusst werden können.\nEs ist dokumentiert, dass bereits das Projekt der ersten Architektin den alten Zonenvorschriften (Steildach) nicht entsprach. Das Gleiche gilt für das zweite und nun realisierte Projekt. Somit ist zumindest ein Teil der Verzögerung auf die fragliche Zonenplanrevision zurückzuführen. Die Zeitdauer der Revision stand ausserhalb des Einflussbereichs der Rekurrenten. Somit ist grundsätzlich von einem Ausnahmefall auszugehen, der eine Erstreckung der Frist von § 63bis Abs. 2 VV StG rechtfertigen würde (vgl. E. 2).\nDie Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, aufgrund des gewählten Projekts (gemeint offenbar ein Projekt ohne Steildach) hätten die Rekurrenten damit rechnen müssen, dass es zu Verzögerungen kommt; somit habe sich der Bezug aus Gründen verzögert, die die Rekurrenten hätten beeinflussen können. Nach der Praxis sei somit keine Ausnahme von der 2-Jahres-Frist gegeben.\nZwar kann sich fragen, ob die erwähnte Projektierung nicht den Rekurrenten anzulasten ist. Die Argumentation der Vorinstanz hätte aber zur Folge, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer bei einem EFH-Projekt, das sich aufgrund einer erforderlichen Zonenplanänderung über mehr als zwei Jahre erstreckt, ausgeschlossen wäre. Dies kann jedoch nicht der Sinn von § 63bis Abs. 2 VV StG sein; die Bestimmung ist insofern nicht engherzig auszulegen. Im vorliegenden Fall ist zudem beachtlich, dass von Anfang an bekannt war, dass die Gemeindebehörden eine entsprechende Änderung in Planung hatten und das Projekt somit nach der Revision bewilligt werden kann. Das Überschreiten der 2-Jahres-Frist ist in einem solchen Fall nachvollziehbar und von dieser Frist kann eine Ausnahme gemacht werden.\nEin anderer Teil der Verzögerungen ist sodann der Tatsache geschuldet, dass die Rekurrenten im Verlauf der Projektierung den Architekten wechselten. Dies liegt an sich - wie die Vorinstanz hervorhebt - im Einflussbereich der Rekurrenten. Dennoch sollte es im Hinblick auf die Befreiung von der Handänderungssteuer denkbar sein, ein erstes Projekt zu verwer-fen bzw. einen Architekten zu wechseln. § 63bis Abs. 2 VV StG darf nicht dazu führen, dass sich Bauwillige unter zeitlichem Druck und leichtfertig für ein Projekt entscheiden müssen. Hinzu kommt, dass der Architektenwechsel vorliegend soweit ersichtlich nicht zu einer wesentlichen zeitlichen Verzögerung geführt hat, da so oder so die Revision der Zonenord-nung abgewartet werden musste, bis ein Baugesuch erstellt und eingereicht werden konnte. Wie die Rekurrenten zutreffend festhalten, sind ab Inkrafttreten des geänderten Zonenplans (Ende Juni 2015) bis zum geplanten Einzug im Sommer 2017 nur ungefähr 2 Jahre vergangen.\nEntscheidend für die Befreiung von der Handänderungssteuer ist, dass das Land effektiv zum Zweck der Selbstnutzung als Wohneigentum verwendet wird, und nicht zu Anlage-zwecken (vgl. E. 2). Solche Anlagezwecke liegen hier nicht vor. Vielmehr ist der anfängliche und bis heute bestehende Wille zur Selbstnutzung dokumentiert. Wie das KSG mehrfach festgehalten hat, geht es bei der 2-Jahresfrist von § 63bis Abs. 2 VV StG auch darum, dass die Befreiung nicht gewähren werden soll, wenn jemand den Einzug bewusst verzögert bzw. hinausschiebt, weil er eben das Grundstück (noch) gar nicht selbst nutzen will. In solchen Fällen von gezielten Verzögerungen von Bauvorhaben kann die Befreiung nicht gewährt werden (vgl. dazu E. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn es zweifellos möglich gewesen wäre, ein EFH innert kürzerer Zeit zu planen und zu erstellen, können den Rekurrenten keine bewussten Verzögerungen vorgeworfen werden. Vielmehr ist die von Anfang an bestehende Absicht, ein EFH zur Selbstnutzung erstellen zu wollen, dokumentiert und diese wurde grundsätzlich stetig weiterverfolgt.\n3.3 Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass bei Verzögerungen ein Verlängerungsgesuch zu stellen sei. Ein solches Gesuch sei aber nicht gestellt worden. Das KSG hat jedoch bereits erkannt, dass ein fehlendes Verlängerungsgesuch den Gesuchstellern nicht zu ihren Ungunsten entgegengehalten werden könne. So sehe die Steuerpraxis 2013 Nr. 4 sogar vor, dass ein Befreiungsgesuch erst nach der Veranlagung mit der Einsprache gestellt werden kann (SGNEB.2015.9 vom 21. November 2016 E. 8). Damit ist ein Verlängerungsgesuch vor Ablauf der 2 Jahre keine Voraussetzung einer Erstreckung der 2-Jahresfrist.\n3.4 Zusammenfassend ist eine Erstreckung der 2-Jahresfrist von § 63bis Abs. 2 VV StG vor-liegend zugunsten der Rekurrenten gerechtfertigt und der Rekurs gutzuheissen. Sofern die Rekurrenten das EFH per dato noch nicht bezogen haben, ist die Vorinstanz berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 207 Abs. 1 Bst. g StG zu gegebener Zeit neu zu überprüfen.\n4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen. Die streitige Handänderungssteuer ist aufzuheben. Die Rekurrenten tragen keine Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung des Rekurses wird die Handänderungssteuer von CHF 12'100 aufgehoben.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten."}