{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-11_2017-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140235&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "886d97e3133112dd6df8e1c7443662cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:27", "Checksum": "3f7991cb7fe118741a7ef7e149e9a12c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grund-stücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).\nVon der Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 Bst. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Gemäss § 63bis Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum StG (VV StG) gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt. Abs. 2 sieht vor, dass die Frist in der Regel zwei Jahre beträgt, wenn das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut ist.\nZiff. 2.4 Steuerpraxis 2013 Nr. 4 lautet wie folgt: Erwerb zur Selbstnutzung setzt voraus, dass der neue Eigentümer umgehend bzw. innert nützlicher Frist in die erworbene Liegenschaft einzieht. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für einen Erwerb zu Anlagezwecken, aber auch dann, wenn das Kaufsobjekt erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach der Pensionierung in fünf Jahren) als eigene Wohnung dienen soll. Deshalb wird die Steuerbefreiung nur gewährt, wenn das bestehende EFH oder die bestehende Eigentumswohnung innert Jahresfrist seit dem Vertragsabschluss bezogen wird (§ 63bis Abs. 1 VV StG). Beim Erwerb von Bauland oder von Liegenschaften, die sich bei Vertragsabschluss noch im Bau befinden, muss der Einzug in die neu erstellte Wohnliegenschaft innert zwei Jahren erfolgen (§ 63bis Abs. 2 VV StG). In Ausnahmefällen ist eine Erstreckung dieser Fristen möglich, wenn sich der Bezug der neu erworbenen Liegenschaft aus Gründen verzögert, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen kann (Einsprachen gegen das Bauprojekt, technische Bauschwierigkeiten u.ä.).\nMit der 2-jährigen Einzugsfirst wurde insbesondere beabsichtigt, dass der Baulanderwerb zu Anlagezwecken nicht steuerfrei sein soll (RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff. 2.15). Bereits aus dem Wortlaut von § 63bis Abs. 2 VV StG ergibt sich, dass die Frist nicht absolut gilt, sondern nur „in der Regel\". Das KSG hatte bereits mehrfach Gelegenheit, dies festzustellen. Es hat festgehalten, dass der Verordnungsgeber richtigerweise erkannt hat, dass die Frist von zwei Jahren für den Einzug nicht in allen Fällen angemessen sein kann und die Frist deswegen ausdrücklich als Regelfrist mit Ausnahmemöglichkeit statuiert hat. Eine Erstreckung der Frist ist daher zulässig. Als Beispiele werden Rechtsmittelverfahren oder technische Bauschwierigkeiten genannt. Das KSG hat zudem erkannt, dass die Frist dazu dienen soll, die Befreiung bei gezielten Verzögerungen auszuschliessen (zum Ganzen: SGNEB.2015.9 vom 21. November 2016 E. 6; SGNEB.2015.6 vom 25. Januar 2016 E. 3.2; SGNEB.2015.10 vom 21. März 2016 E. 3.2).\n3.1 Der vorliegend massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Die Rekurrenten kauften im Oktober 2013 Bauland. Wie in der Einsprache ausgeführt wurde, waren die Rekurrenten seit Frühling 2013 mit der Architektin Y an der Planung des EFH. Gemäss einem mit dem Rekurs eingereichten E-Mail (Beilage Nr. 2) wurde bereits im Dezember 2012 eine Besprechung mit der Architektin durchgeführt. In den Akten befinden sich überdies ein im Januar 2014 erstelltes Vorprojekt und eine Grobschätzung der Baukosten (von rund CHF 2,09 Mio. [act. 16 und 17]). Weiter haben die Rekurrenten zwei Akontorechnungen der Architektin vom 6. März 2014 und vom 13. Oktober 2014 eingereicht (Beilage Nr. 2 zum Rekurs).\nZur Realisierung des projektierten Vorhabens musste eine laufende Änderung der Zonenordnung der Gemeinde abgewartet werden, weil (wie sich aus einer Anfrage am die Gemeinde vom 16. März 2014 [vgl. act. 18] sowie aus dem Vorprojekt [act. 16] ergibt) die im Projekt vorgesehene Dachform nicht mit dem geltenden Zonenreglement, welches nur Schrägdächer vorsah, konform war (vgl. Bauzonenplan aus dem Jahr 2006, act. 22). Das Zonenreglement wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 2. Februar 2015 angepasst, fortan waren alle Dachformen zulässig. Es wurde am 00.00.0000 durch den Regierungsrat genehmigt (act. 23 und 24).\nDas Projekt mit der erwähnten Architektin wurde („aus verschiedenen Gründen“) nicht realisiert. Die Planung des EFH wurde einem anderen Architekturbüro übergeben. Der sich in den Akten befindliche Vertrag (act. 20) wurde am 2. Dezember 2015 geschlossen, wobei (gemäss Ziff. 1.3 des Vertrags) bereits ab Frühjahr 2015 Arbeiten durch dieses Architekturbü-ro ausgeführt worden waren (Projektbeschrieb vom 13. April 2015, Bericht und Pläne vom 29. Juli 2015, Kostenschätzung vom 29. Oktober 2015 usw.). Im Vertrag ist der Baustart für ca. Juli 2016 und das Bauende für ca. Mai 2017 vorgesehen.\nAm 18. Januar 2016 wurde das Baugesuch eingereicht. Die Baubewilligung datiert vom 29. April 2016 (vgl. act. 15). Am 21. März 2016 wurde ein Schuldbrief zur Finanzierung des EFH errichtet (act. 21). Das Gebäude befand sich zum Zeitpunkt des Rekurses nach Angaben der Rekurrenten noch im Bau und der Einzug sei auf den Sommer 2017 vorgesehen.\n3.2 Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Projektierung und Realisierung des EFH grund-sätzlich laufend vorangetrieben wurde, dass es aber aus zwei Gründen zu Verzögerungen kam:"}