{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-11_2017-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140235&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "886d97e3133112dd6df8e1c7443662cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:27", "Checksum": "3f7991cb7fe118741a7ef7e149e9a12c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.09.2017 SGNEB.2016.11\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 4. September 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Bossart, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2016.11\nA + B\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Kaufvertrag vom 16. Oktober 2013 erwarben A und B das Grundstück GB X Nr. 00 zum Preis von CHF 550‘000. Es handelte sich um unüberbautes Bauland. Sie reichten ein Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum ein, welchem zunächst entsprochen wurde.\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2016 wurde die Handän-derungssteuer von CHF 12'100 (2,2 % auf CHF 550'000) nachträglich erhoben. Dagegen erhoben A und B am 30. Oktober 2016 Einsprache mit dem Begehren, die Frist sei bis Ende 2017 zu verlängern und die Rechnung für die Handänderungssteuer zu sistieren. Sie führten aus, gestützt auf die Baubewilligung vom 29. April 2016 sei das Gebäude noch im Bau und ein Einzug sei auf den Sommer 2017 vorgesehen. Die Einsprecher seien seit Frühling 2013 mit der Architektin Y an der Planung des Einfamilienhauses (EFH) gewesen. Zur Realisierung des Vorhabens hätten sie gemäss Antwort der Gemeinde auf ihre Anfrage vom 16. März 2014 eine laufende Änderung des Baureglements der Gemeinde abwarten müssen. Weiter wurde dargelegt, dass das Projekt mit der genannten Architektin aus verschiedenen Gründen nicht realisiert worden sei und im Frühling 2015 alle Arbeiten gestoppt worden seien. Darauf sei ein neuer Architekt gesucht worden. Seit Sommer 2015 seien sie mit dem Architekturbüro Z an der Planung des EFH. Am 21. März 2016 sei ein Schuldbrief zur Finanzierung des EFH errichtet worden. Schliesslich wird ausgeführt, die Einsprecher seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gesuch für die Verlängerung der Frist für die Überbauung hätten stellen müssen.\n1.3 Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2016 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Die Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 207 Abs. 1 Bst. g StG werde bei Erwerb von Bauland gestützt auf § 63bis Abs. 2 VV StG nur gewährt, wenn der Einzug in die neu erstellte Wohnliegenschaft innert zwei Jahren nach der Beurkundung erfolge. In Ausnahmefällen sei eine Erstreckung dieser Frist möglich, wenn sich der Bezug aus Gründen verzögere, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen könne. Beim Bezugsdatum Sommer 2017 bzw. Ende 2017 betrage die Zeitspanne ab dem Erwerb 3,5 bzw. 4 Jahre. Die Zweijahresfrist werde damit erheblich überschritten. Die Einsprecher hätten zudem kein Gesuch um Verlängerung der Frist gestellt. Die vorliegenden Gründe für die Verzögerung hätten nicht ausserhalb des Einflussbereichs der Einsprecher gestanden. Die Auswahl der Architektin und des Bauprojekts hätten in der Entscheidung der Einsprecher gestanden. Aufgrund des zunächst gewählten Projekts habe damit gerechnet werden müssen, dass es zu Verzögerungen kommen könnte.\n2.1 Am 6. Dezember 2016 reichen A und B (die Rekurrenten) einen vorsorglichen Rekurs an das Steuergericht ein. Gleichentags wird auch ein Wiedererwägungsgesuch an das Steueramt eingereicht, worauf dieses mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 nicht eingetreten ist, da betreffend die Verfügung eine gerichtliche Überprüfung möglich sei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 werden die Rekurrenten vom Steuergericht zur Begründung des Rekurses aufgefordert. Diese wird am 13. Januar 2017 eingereicht. Darin werden zunächst die Ausführungen zum Sachverhalt in der Einsprache bestätigt. Gestützt darauf sei belegt, dass der Erwerb des Grundstücks mit der Absicht verbunden war, ein EFH für die Selbstnutzung als Wohneigentum zu erstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde (was bereits bei Beginn der Planung im Jahr 2013 bekannt gewesen sei) beabsichtigte, das Zonenreglement anzupassen. Das neue Reglement sei erst mit Beschluss des Regierungsrates vom 00.00.0000 genehmigt worden. Auf die Revision und den Zeitpunkt der Genehmigung hätten die Rekurrenten keinen Einfluss gehabt. Seit Genehmigung des Reglements sei die 2-Jahresfrist im Übrigen eingehalten. Der Entscheid des Steueramtes sei nicht im Sinn des Gesetzgebers, der explizit eine Steuerbefreiung für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vorgesehen habe. Die 2-Jahresfrist sei einzig in der Verordnung vorgesehen. Weiter wird ausgeführt, das bei der Handänderung abgegebene Merkblatt erwähne an keiner Stelle Fristen für die Bebauung und den Bezug des Grundstücks. Zudem würden die im Internet abrufbaren Dokumente nicht über allfällige Verfahren für die Fristverlängerung aufklären.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz bestätigt im Wesentlichen die Begründung im Einspracheentscheid. Sie ergänzt, dass der Erwerber einer Liegenschaft, wenn sich abzeichnet, dass die Bezugsfrist von 2 Jahren nicht eingehalten werden kann, gehalten sei, vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch mit Angabe der Gründe für die Verzögerung zu stellen. Zudem vertritt die Vorinstanz (erneut), wenn die Rekurrenten ein Bauprojekt entwickelt hätten, von dem sie wussten, dass es nach geltendem Reglement nicht bewilligt werden könne, so sei die Verzögerung sehr wohl auf ihren Einfluss zurückzuführen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Praxis des Steueramts in Steuerpraxis 2013 Nr. 4 veröffentlicht sei und zudem auf dem Gesuch um steuerfreie Handänderung, welches die Rekurrenten unterzeichnet haben, auf die Fristen gemäss § 63bis VV StG hingewiesen werde und darauf, dass bei Verzögerungen ein Verlängerungsgesuch zu stellen sei. Ein solches Gesuch sei aber nicht gestellt worden.\n2.3 Am 5. März 2017 nahmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz."}