Die Revision ist vorliegend daher ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die materielle Prüfung, ob es sich bei der Rekurrentin effektiv um eine Immobiliengesellschaft handelt. 4. Damit unterliegt die Rekurrentin mit ihren Begehren vollumfänglich. Bei diesem Ver-fahrensausgang hat sie die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'936 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'436 [5 % von CHF 28'724]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'936 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.