Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen. Somit kann hier festgehalten werden, dass die Rekurrentin bei der Überprüfung der Veranlagungsverfügung nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Die Revision ist vorliegend daher ausgeschlossen.