Die Rekurrentin kann sich somit nicht mit dem Hinweis entlasten, keinen Anlass gehabt zu haben, an der korrekten rechtlichen Subsumtion durch das KStA zu zweifeln. Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen.