BGer vom 5.3.2001 = ASA 70 [2001/02] 598 f.; StE 1986 B 97.11 Nr. 4, b; StE 1985 B 97.11 Nr. 3; M. E. Looser, a.a.O., Art. 51 StHG N 25a). Selbst wenn somit die Veranlagungsbehörde eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat, kann die Revision nicht mehr angerufen werden, wenn dieser Rechtsmangel bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (KSGE 2011 Nr. 4, E. 5.1). Vorliegend kann festgehalten werden, dass von einer Aktiengesellschaft erwartet werden darf, dass sie eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff.