Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16). Nicht zur Revision berechtigt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch die entscheidende Behörde, weil das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BGer vom 12.12.2003, 2P.198/2003 und 2A.346/2003 = StR 2005 47; BGer vom 5.3.2001 =