Die Revision dient somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen zu können. Zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten eines jeden Steuerpflichtigen gehört es, eine Veranlagungsverfügung während der laufenden Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16).