Offen gelassen werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz mit der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel und der Rechtssicherheit (H. Casanova, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, ASA 61 [1992/93] 450; M. E. Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 51 StHG N 25a). Die Revision dient somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen zu können.