Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung abgestellt werden. Festzuhalten ist, dass vor dem KStA bei der Vornahme der Veranlagung keine Unterlagen zu dieser Frage vorhanden waren. Nach dem Gesagten ist es zumindest fraglich, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt und das KStA effektiv Tatsachen, die ihm bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen hat. 3.3 Offen gelassen werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.