Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen. Die Amtschreiberei kann in steuerlicher Hinsicht aber nicht als "verlängerter Arm des Steueramts" oder als "Hilfsperson des Steueramts" bezeichnet werden, mit der Folge, dass sich das KStA sämtliche Informationen der Amtschreiberei automatisch anrechnen lassen müsste. Weiter kann hier festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob es sich bei einer Gesellschaft um eine Immobiliengesellschaft handelt, nicht einfach ist. Ohne Konsultation weiterer Unterlagen (Statuten, Jahresrechnungen) ist die Beurteilung regelmässig nicht möglich. Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung abgestellt werden.