Die Veranlagung der Handänderungssteuer geschieht somit in einem Zusammenspiel zwischen Amtschreiberei und KStA. Nicht zu den Aufgaben der Amtschreiberei gehört es, die Parteien in Steuersachen zu beraten. Auch ist es nicht Aufgabe der Amtschreiberei, allfällige objektive oder subjektive Steuerbefreiungsgründe zu suchen. Steuerbefrei-ungsgründe geltend zu machen, ist Sache des Steuerpflichtigen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N 78). Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen.