Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch) - die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG); - der begründete Antrag zur Festsetzung des Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64 VV StG); - der begründete Antrag zur Festsetzung des Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der Ertragswert (§ 64 VV StG); - die Berechnung der Steuer (§ 212 StG).