Die Veranlagung wird aber durch die Amtschreiberei vorbereitet und durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnet. Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch) - die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG); - der begründete Antrag zur Festsetzung des Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64 VV StG); - der begründete Antrag zur Festsetzung des Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der Ertragswert (§ 64 VV StG); - die Berechnung der Steuer (§ 212 StG).