BGE 111 Ib 210). 3.2 Als Revisionsgrund wird hier im Sinne von § 165 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht, dass die Veranlagungsbehörde ausser Acht gelassen habe, dass der Verkäufer Alleinaktionär der Käuferin gewesen sei und dass es sich bei der Käuferin um eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Diese Umstände seien der Amtschreiberei bekannt gewesen. Der Amtschreiberei sei eine Kopie der Namenaktie des Verkäufers zugestellt worden und auch im Auftrag an die Amtschreiberei sei festgehalten worden, dass der Verkäufer alleiniger Inhaber und Aktionär der Käuferin sei. Vorliegend ist das KStA Veranlagungsbehörde (§ 213 Abs. 1 StG).