Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich dann zulässig, a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Ausgeschlossen ist nach § 165 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Antragsteller das als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGer vom 14.10.2013, 2C_1278/2012 = StR 2014 58; BGE 111 Ib 210).