Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich dann zulässig, a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.