Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Vorliegend verlangt die Rekurrentin in ihrem Revisionsgesuch vom 2. Juli 2015 die Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2014, weil die Rekurrentin eine Immobiliengesellschaft sei, die ein Grundstück von ihrem Alleinaktionär erworben habe. Gemäss der vom KStA veröffentlichten Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer sei in solchen Fällen keine Handänderungssteuer geschuldet, weil hier wirtschaftlich gar keine Handänderung erfolge. 3.1 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt.