Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen Rechtsfragen befasse. Es braucht demnach kein zusätzliches Einverständnis der Rekurrentin mehr. Die Einsprache wird somit als Rekurs entgegengenommen. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. September 2016. Am 5. Oktober 2016 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.