Gemäss § 149 Abs. 3 StG kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Ver-anlagungsverfügung mit Zustimmung des Einsprechers als sog. "Sprungrekurs" an das KSG weitergeleitet werden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat das KStA die Einsprache als Rekurs an das KSG weitergeleitet, was der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Die Rekurrentin hatte denn in der Einsprache ausdrücklich deren direkte Weiterleitung an das KSG beantragt. Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen Rechtsfragen befasse.