Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 168 Abs. 3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) können gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden. Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte durch den Steuerpflichtigen eine Einsprache erhoben werden können (§ 149 Abs. 1 StG). Vorliegend hat daher die Rekurrentin mit der Einsprache das korrekte Rechtsmittel gewählt. Gemäss § 149 Abs. 3 StG kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Ver-anlagungsverfügung mit Zustimmung des Einsprechers als sog. "Sprungrekurs" an das KSG weitergeleitet werden.