Gerade bei Steuern, die nicht regelmässig anfallen, habe sich ein Laie vorgängig bei den Steuerbehörden über allfällige Steuerfolgen zu erkundigen. Der Rekurrentin sei eine Revision daher zu verwehren. In materieller Hinsicht sei es hier auch fraglich, ob die Rekurrentin effektiv als Immobiliengesellschaft hätte angesehen werden können, weil sie vor 2012 eine Betriebsgesellschaft gewesen sei und erst im Dezember 2013 die erste Liegenschaft erworben habe. Somit sei fraglich, ob hier die Revision effektiv materiell hätte gutgeheissen werden können. Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.