Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum eines Steuerpflichtigen könne aber bei einer Revision nicht berücksichtigt werden. Wer selbst nicht in der Lage sei, eine Veranlagungsverfügung zu überprüfen, habe sich an einen Sachverständigen zu halten. Das Gesetz gewähre einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Veranlagung einzureichen. Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck einer Revision, nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids eine Rechtskontrolle vorzunehmen. Gerade bei Steuern, die nicht regelmässig anfallen, habe sich ein Laie vorgängig bei den Steuerbehörden über allfällige Steuerfolgen zu erkundigen.