Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 übermittelte das KStA die Akten an das Steuerge-richt des Kantons Solothurn (KSG) zur Behandlung der Einsprache als sog. Sprungrekurs im Sinne von § 149 Abs. 3 StG. 6. Mit Schreiben vom 8. November 2016 hielt das KStA im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass es nachvollziehbar sei, dass die Rekurrentin sich nicht veranlasst sah, die Er-hebung der Handänderungssteuer zu hinterfragen. Die Sorgfaltspflicht sei daher zu rela-tivieren. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum eines Steuerpflichtigen könne aber bei einer Revision nicht berücksichtigt werden.