147 Abs. 2 DBG) dürfe nicht allzu streng ausgelegt werden. Die Rekurrentin habe sich nicht veranlasst gesehen, eine Einsprache zu erheben. Dazu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn die Steuer auf einem zu hohen Verkehrswert basiert hätte. Eine Revision sei dann zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden kann. Dies sei hier der Fall. 5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 übermittelte das KStA die Akten an das Steuerge-richt des Kantons Solothurn (KSG) zur Behandlung der Einsprache als sog. Sprungrekurs im Sinne von § 149 Abs. 3 StG. 6.