Das KStA müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen, weil die Amtschreiberei als Hilfsperson des KStA gehandelt habe. Bei einer amtlichen Veranlagung würden die Mitwirkungspflichten nicht im gleichen Masse gelten wie bei einer amtlichen Veranlagung. Das KStA habe laut Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Steuerpflichtige müsse alle Tatsachen vollumfänglich bekannt geben. Dies sei vorliegend geschehen. Es sei demgegenüber nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen, Rechtsfragen zu beantworten. Der Begriff der "zumutbaren Sorgfalt" (Art. 147 Abs. 2 DBG) dürfe nicht allzu streng ausgelegt werden.