Das Steueramt könne die eigene Verantwortung für fehlerfreies Handeln nicht einfach auf den Verwaltungsrat einer steuerpflichtigen Person abwälzen. Für die rechtliche Subsumtion sei ausschliesslich das Steueramt zuständig. Eine solch komplexe Frage könne von einem Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres beantwortet werden. Die Amtschreiberei habe den Sachverhalt gekannt. Sie habe gewusst, dass B alleiniger Inhaber und Aktionär der Rekurrentin sei. Das KStA müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen, weil die Amtschreiberei als Hilfsperson des KStA gehandelt habe.