Die Rekurrentin habe keine Veranlassung gehabt, an der eigenen Steuerpflicht zu zweifeln. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen sei nicht hervorgegangen, dass der Vorgang steuerfrei sei. Die Kos-tenübersicht habe erst der Vertreter einverlangt. Dieser sei der Rekurrentin nicht auto-matisch zugestellt worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden. Die Behauptung, dass sie durch eigene Recherchen zur Auffassung gelangt sei, dass der Vorgang keine Handänderungssteuer auslösen würde. Das Steueramt könne die eigene Verantwortung für fehlerfreies Handeln nicht einfach auf den Verwaltungsrat einer steuerpflichtigen Person abwälzen.