Die Rekurrentin verfüge als Aktiengesellschaft über einen Verwaltungsrat, der in der Lage sein müsse, eine Veranlagungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Rekurrentin den Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können. 4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass erst der Vertreter der Rekurrentin im Rahmen eines anderen Mandates auf den Kaufvertrag gestossen sei. Die Rekurrentin habe keine Veranlassung gehabt, an der eigenen Steuerpflicht zu zweifeln.