Diese Frage konnte die Rekurrentin nicht beantworten. Sie habe daher alles getan, was sie tun konnte und tun musste. Eine Revision sei zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden könne. Dies sei hier der Fall. 3. Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. Das KStA hielt dabei fest, dass B als Verkäufer und Alleinaktionär der Rekurrentin hier ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen habe. Die Rekurrentin verfüge als Aktiengesellschaft über einen Verwaltungsrat, der in der Lage sein müsse, eine Veranlagungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.