Dabei wurde festge-halten, dass keine wirtschaftliche Handänderung vorliegen würde, wenn der Alleininha-ber einer Immobiliengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück seiner Immobiliengesellschaft verkauft. Die Amtschreiberei, die den Kaufvertrag erstellt hat, habe gewusst, dass B Alleininhaber der Rekurrentin war. Das Kantonale Steueramt (KStA) müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen. Bei einer amtlichen Veranlagung dürfe die Mitwirkungspflicht nicht gleich streng gehandhabt werden wie bei der gemischten Veranlagung. Ob ein Vorgang der Handänderungssteuerpflicht unterliegt, sei eine Rechtsfrage. Diese Frage konnte die Rekurrentin nicht beantworten.