Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 13. Januar 2014 stellten die Betriebs-wirtschaftlichen Dienste FD der Rekurrentin eine Handänderungssteuer von CHF … in Rechnung. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 reichte die Rekurrentin ein Revisionsgesuch ein und verlangte die Rückerstattung der bezahlten Handänderungssteuer. Dabei wurde festge-halten, dass keine wirtschaftliche Handänderung vorliegen würde, wenn der Alleininha-ber einer Immobiliengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück seiner Immobiliengesellschaft verkauft.