{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-10_2017-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140230&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0a87b818e055ee60b52062b0382c853"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:55", "Checksum": "bdf2f37293c187b8b56be378c177f2b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDie Veranlagung der Handänderungssteuer geschieht somit in einem Zusammenspiel zwischen Amtschreiberei und KStA. Nicht zu den Aufgaben der Amtschreiberei gehört es, die Parteien in Steuersachen zu beraten. Auch ist es nicht Aufgabe der Amtschreiberei, allfällige objektive oder subjektive Steuerbefreiungsgründe zu suchen. Steuerbefrei-ungsgründe geltend zu machen, ist Sache des Steuerpflichtigen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N 78). Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen. Die Amtschreiberei kann in steuerlicher Hinsicht aber nicht als \"verlängerter Arm des Steueramts\" oder als \"Hilfsperson des Steueramts\" bezeichnet werden, mit der Folge, dass sich das KStA sämtliche Informationen der Amtschreiberei automatisch anrechnen lassen müsste. Weiter kann hier festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob es sich bei einer Gesellschaft um eine Immobiliengesellschaft handelt, nicht einfach ist. Ohne Konsultation weiterer Unterlagen (Statuten, Jahresrechnungen) ist die Beurteilung regelmässig nicht möglich. Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung abgestellt werden. Festzuhalten ist, dass vor dem KStA bei der Vornahme der Veranlagung keine Unterlagen zu dieser Frage vorhanden waren.\nNach dem Gesagten ist es zumindest fraglich, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt und das KStA effektiv Tatsachen, die ihm bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen hat.\n3.3 Offen gelassen werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz mit der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel und der Rechtssicherheit (H. Casanova, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, ASA 61 [1992/93] 450; M. E. Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 51 StHG N 25a). Die Revision dient somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen zu können. Zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten eines jeden Steuerpflichtigen gehört es, eine Veranlagungsverfügung während der laufenden Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16). Nicht zur Revision berechtigt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch die entscheidende Behörde, weil das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BGer vom 12.12.2003, 2P.198/2003 und 2A.346/2003 = StR 2005 47; BGer vom 5.3.2001 = ASA 70 [2001/02] 598 f.; StE 1986 B 97.11 Nr. 4, b; StE 1985 B 97.11 Nr. 3; M. E. Looser, a.a.O., Art. 51 StHG N 25a). Selbst wenn somit die Veranlagungsbehörde eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat, kann die Revision nicht mehr angerufen werden, wenn dieser Rechtsmangel bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (KSGE 2011 Nr. 4, E. 5.1). Vorliegend kann festgehalten werden, dass von einer Aktiengesellschaft erwartet werden darf, dass sie eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehört es zu den unübertragbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats, das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle in der Gesellschaft sicherzustellen. Die Rekurrentin kann sich somit nicht mit dem Hinweis entlasten, keinen Anlass gehabt zu haben, an der korrekten rechtlichen Subsumtion durch das KStA zu zweifeln. Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen. Somit kann hier festgehalten werden, dass die Rekurrentin bei der Überprüfung der Veranlagungsverfügung nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Die Revision ist vorliegend daher ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die materielle Prüfung, ob es sich bei der Rekurrentin effektiv um eine Immobiliengesellschaft handelt.\n4. Damit unterliegt die Rekurrentin mit ihren Begehren vollumfänglich. Bei diesem Ver-fahrensausgang hat sie die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'936 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'436 [5 % von CHF 28'724]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2'936 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}