{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-10_2017-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140230&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0a87b818e055ee60b52062b0382c853"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:55", "Checksum": "bdf2f37293c187b8b56be378c177f2b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n6. Mit Schreiben vom 8. November 2016 hielt das KStA im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass es nachvollziehbar sei, dass die Rekurrentin sich nicht veranlasst sah, die Er-hebung der Handänderungssteuer zu hinterfragen. Die Sorgfaltspflicht sei daher zu rela-tivieren. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum eines Steuerpflichtigen könne aber bei einer Revision nicht berücksichtigt werden. Wer selbst nicht in der Lage sei, eine Veranlagungsverfügung zu überprüfen, habe sich an einen Sachverständigen zu halten. Das Gesetz gewähre einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Veranlagung einzureichen. Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck einer Revision, nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids eine Rechtskontrolle vorzunehmen. Gerade bei Steuern, die nicht regelmässig anfallen, habe sich ein Laie vorgängig bei den Steuerbehörden über allfällige Steuerfolgen zu erkundigen. Der Rekurrentin sei eine Revision daher zu verwehren. In materieller Hinsicht sei es hier auch fraglich, ob die Rekurrentin effektiv als Immobiliengesellschaft hätte angesehen werden können, weil sie vor 2012 eine Betriebsgesellschaft gewesen sei und erst im Dezember 2013 die erste Liegenschaft erworben habe. Somit sei fraglich, ob hier die Revision effektiv materiell hätte gutgeheissen werden können.\nDie Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 168 Abs. 3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) können gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden. Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte durch den Steuerpflichtigen eine Einsprache erhoben werden können (§ 149 Abs. 1 StG). Vorliegend hat daher die Rekurrentin mit der Einsprache das korrekte Rechtsmittel gewählt.\nGemäss § 149 Abs. 3 StG kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Ver-anlagungsverfügung mit Zustimmung des Einsprechers als sog. \"Sprungrekurs\" an das KSG weitergeleitet werden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat das KStA die Einsprache als Rekurs an das KSG weitergeleitet, was der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Die Rekurrentin hatte denn in der Einsprache ausdrücklich deren direkte Weiterleitung an das KSG beantragt. Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen Rechtsfragen befasse. Es braucht demnach kein zusätzliches Einverständnis der Rekurrentin mehr. Die Einsprache wird somit als Rekurs entgegengenommen. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. September 2016. Am 5. Oktober 2016 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Vorliegend verlangt die Rekurrentin in ihrem Revisionsgesuch vom 2. Juli 2015 die Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2014, weil die Rekurrentin eine Immobiliengesellschaft sei, die ein Grundstück von ihrem Alleinaktionär erworben habe. Gemäss der vom KStA veröffentlichten Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer sei in solchen Fällen keine Handänderungssteuer geschuldet, weil hier wirtschaftlich gar keine Handänderung erfolge.\n3.1 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich dann zulässig,\na) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;\nb) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.\nAusgeschlossen ist nach § 165 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Antragsteller das als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGer vom 14.10.2013, 2C_1278/2012 = StR 2014 58; BGE 111 Ib 210).\n3.2 Als Revisionsgrund wird hier im Sinne von § 165 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht, dass die Veranlagungsbehörde ausser Acht gelassen habe, dass der Verkäufer Alleinaktionär der Käuferin gewesen sei und dass es sich bei der Käuferin um eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Diese Umstände seien der Amtschreiberei bekannt gewesen. Der Amtschreiberei sei eine Kopie der Namenaktie des Verkäufers zugestellt worden und auch im Auftrag an die Amtschreiberei sei festgehalten worden, dass der Verkäufer alleiniger Inhaber und Aktionär der Käuferin sei. Vorliegend ist das KStA Veranlagungsbehörde (§ 213 Abs. 1 StG). Die Veranlagung wird aber durch die Amtschreiberei vorbereitet und durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnet. Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch)\n- die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG);\n- der begründete Antrag zur Festsetzung des Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64 VV StG);\n- der begründete Antrag zur Festsetzung des Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der Ertragswert (§ 64 VV StG);\n- die Berechnung der Steuer (§ 212 StG)."}